Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Teil B der Anwendungsbestimmung behandelt Rückstände und Abfälle, die bei der Beförderung von Trocken- und Flüssiggütern entstehen. Mit mehr als 300 Millionen Tonnen, die jedes Jahr auf den europäischen Binnenwasserstraßen transportiert werden, ist die Ladung die Hauptquelle für mögliche Abfälle.
Bei bestimmten Ladungswechseln müssen der Laderaum bzw. die Tanks von den Rückständen der zuvor transportierten Ladung befreit oder gewaschen werden, um eine Verunreinigung der neuen Ladung zu verhindern. Nicht jede Ladungsart hat die gleichen potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt, falls Spuren davon in das Oberflächenwasser gelangen.
Im Jahr 2017 wurden das Übereinkommen und Teil B zur Berücksichtigung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung geändert, um die Atmosphäre zu schützen. Den Entgasungsvorschriften ist eine eigene Seite gewidmet.
Angewandte Methode
Das Verarbeiten von Ladungsabfall ist eine kostspielige Angelegenheit. Ein wesentlicher Faktor ist dabei die Verwendung von Waschwasser als Medium, um die Rückstände aus den Räumen und Tanks zu entfernen. Einige Stoffe lösen sich in diesem Wasser auf und machen die Verarbeitung somit besonders teuer. Darum besteht die erste Zielsetzung der Regelung des Übereinkommens darin, die Entstehung von Ladungsrückständen, d. h. von Ladungsbestandteilen, die als Abfall entfernt und verarbeitet werden müssen, soweit möglich zu vermeiden.
Dies geschieht durch die
- Optimierung der Entladung und Ermunterung der Verantwortlichen zur Verwendung nachhaltiger Arbeitsmethoden (Annahme der Ladung bis zum letzten Kilo/Liter);
- Durchführung von Einheitstransporten (keine unnötige Reinigung zwischen zwei Transporten identischer Ladungsgüter);
- Durchführung kompatibler Transporte (kein unnötiges Waschen zwischen zwei Transporten vergleichbarer Ladungsgüter).
Für die übrigbleibenden Restmengen schreiben Standards vor, wie mit diesen Ladungsrückständen nach dem Entladen eines Schiffes zu verfahren ist.
Der oft geringe Wert des beförderten (Schütt-)Guts macht gerade das Löschen der letzten Reste zu einem kostspieligen Teil des Prozesses, da es zeitaufwendig und arbeitsintensiv ist.
Finanzierung und Verantwortlichkeit
Die Regelung zielt darauf ab, dass die Lasten der „Verschmutzung“ und damit auch die Kosten ihrer Beseitigung von der direkt betroffenen Partei der Logistikkette getragen werden.
Als Prinzip gilt, das Schiff in einem derartigen Zustand zur Verfügung zu stellen, dass ein „ungehinderter“ Transport erfolgen kann und dass dieses Schiff, nachdem es den Transport ausgeführt hat, wieder in demselben Zustand zurückgegeben wird. In diesem Prozess spielt auch der Ladungsempfänger eine wichtige Rolle.
Bei trockener Ladung muss der Ladungsempfänger den Laderaum gemäß dem vorgeschriebenen Entladungsstandard übergeben. Er hat die eventuell anfallenden Kosten für die Reinigung und das Waschen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu tragen.
Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verantwortlich und trägt die Kosten.
Instrumentarium
Dem Schifffahrtsgewerbe stehen zahlreiche Instrumente als Hilfestellung zur Verfügung, die von der Prävention bis zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen reichen.
Die einzelnen Ladungsarten entsprechen einem genau vorgegebenen Entladungsstandard:
- besenrein,
- waschrein,
- vakuumrein,
- Abgabe des Waschwassers bei einer Annahmestelle,
- Sonderbehandlung usw.
Die Anwendung dieser Entladungsstandards wird durch WaSTo (Waste Standards Tool) erleichtert. Mit Hilfe einer Suchmaschine ermöglicht dieses elektronische Instrument, den vorgeschriebenen Entladungsstandard für die beförderte Güterart in kürzester Zeit zu finden. Für jede Güterart gibt es ein Informationsblatt, das die Gesundheits- und Umweltrisiken beschreibt.
Die vorschriftsmäßige Durchführung des Entladeverfahrens wird in der Entladebescheinigung dokumentiert. Sie bietet insbesondere den verschiedenen beteiligten Parteien einen Nachweis über die Einhaltung ihrer Verpflichtungen und die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle.
Nationale Ansprechpartner für Fragen zu Teil B: Pointofcontact_partB