Straßburg, 12.12.2024 – Bei der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) vom 12. Dezember 2024 wurden eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Binnenschifffahrt erörtert. Zu den wichtigsten Themen gehörten die Höhe der Entsorgungsgebühr, die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs von Teil A (Öl- und fetthaltige Abfälle) auf ganz Frankreich und Anpassungen des CDNI an das ADN 2025.
Die Sitzung fand unter dem Vorsitz von Herrn Alexandros Koltsidas, Mitglied der schweizerischen Delegation beim CDNI (Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt), in Straßburg im Rheinpalast statt.
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Die KPV ist gezwungen, die Entsorgungsgebühr für öl- und fetthaltige Abfälle ab dem 1. Januar 2026 auf 12 Euro je 1000 Liter gelieferten Gasöls zu erhöhen. Dieser Beschluss beruht auf dem letzten Bericht der IAKS über die jährliche Bewertung des Finanzierungssystems der Sammlung und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle. Der Bericht der IAKS zeigt insbesondere einen Kostenanstieg und einen Rückgang der Bunkermenge auf, die sich in den kommenden Jahren fortsetzen dürften. So ist es sehr wahrscheinlich, dass die Einnahmen aus der Entsorgungsgebühr zukünftig die Kosten für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Abfälle nicht mehr decken werden. Um das Annahme-, Aufbereitungs- und Entsorgungssystem weiterhin finanzieren und die hohe Qualität der Dienstleistungen aufrechterhalten zu können, muss die Entsorgungsgebühr ab 2026 erhöht werden.
In Frankreich werden derzeit Überlegungen über eine Ausdehnung des Teils A des Übereinkommens auf gesamt Kontinentalfrankreich angestellt. Diese Ausdehnung würde zur Einrichtung zusätzlicher Annahmestellen führen. Frankreich hat die anderen Vertragsparteien und die innerstaatlichen Institutionen in diese Überlegungen involviert. Frankreich hat die Entsorgungsgebühr in seine Evaluierung miteinbezogen und strebt, wie vom Gewerbe gewünscht, ein ausgeglichenes System zwischen Einnahmen und Ausgaben an.
Die KVP hat beschlossen, die Temperaturangabe für die Beförderung von flüssigem Schwefel in der Anwendungsbestimmung des CDNI zu streichen. Aus Sicht des Umweltschutzes hat diese Beförderungstemperatur weder auf den Schiffstyp noch auf den Gebrauch bestimmter geeigneter Systeme für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Einfluss. Sie kann somit ohne Auswirklungen auf die Ziele des CDNI gestrichen werden. Diese Änderung stellt auch die Vereinbarkeit des CDNI mit dem ADN sicher. Dieser Beschluss tritt unmittelbar in Kraft.
Das ADN 2025 enthält neue Bestimmungen über das sichere Öffnen von Ladetanköffnungen (für Schiffe des Typs N und des Typs C). Demnach ist ein solches Öffnen ab dem 1. Januar 2025 auch für spezifische kurzfristige Maßnahmen erlaubt. Eine (geringe) Freisetzung von Dämpfen ist während dieser Maßnahmen unvermeidbar. Gegenwärtig sind Überlegungen im Gange, ob das CDNI an das ADN 2025 angepasst werden sollte oder ob die derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens diesbezüglich ausreichend sind.
Seit 2005 verbietet das CDNI die Einleitung von häuslichem Abwasser für Schiffe mit mehr als 50 Fahrgästen (oder Schlafplätzen). Für Schiffe mit mehr als 12 Fahrgästen (oder Schlafplätzen) wurde 2021 ein Einleitungsverbot von der KVP beschlossen, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Während der Übergangszeit wurde insbesondere die notwendige Infrastruktur für die Annahme von häuslichem Abwasser entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Flotte geschaffen und so das bereits in Betrieb befindliche Netz ergänzt. Dieses Verbot stellt einen großen Fortschritt für den Umwelt- und Gewässerschutz dar.
Ort: Straßburg