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Achtung: Ablauf der Übergangsbestimmungen des CDNI-Übereinkommens (Anlage 2, Artikel 6.02) ab dem 1. November 2014

Pressemitteilung

Das Exekutivsekretariat und die Vertragsparteien des CDNI weisen die Berufsschiffer und die zuständigen Behörden darauf hin, dass die in Anlage 2, Artikel 6.02 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt aufgeführten Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom 01. November 2014 ablaufen.
 

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