- Artikel 7.01: Anwendung des CDNI bei Teilentladung eines Fahrzeuges (Ausstellung einer Entladebescheinigung)
Problemstellung:
Das CDNI in Art. 7.01 unterscheidet nicht danach, ob es sich um eine vollständige Entladung oder Teilentladung handelt und auch nicht danach, um welche Güter es sich handelt. Das heißt, dass auch für Binnenschiffe, die Container geladen haben oder verpackte Trockengüter, bei jeder Teilentladung eine Entladebescheinigung ausgestellt werden müsste.
Welche Bestimmungen des CDNI sind bei einem Teilentladen anzuwenden?
1. Die Teilladungen werden in einem einzigen, gemeinsamen Laderaum transportiert.
In diesem Fall ist das Fahrzeug erst nach Entladung der letzten Teilladung nach Anlage 2 Artikel 7.03 bis 7.05 zu reinigen und die Entladebescheinigung auszustellen. Hierbei sind ggf. alle Teilgüter mit Güternummer anzugeben.
Der Laderaum ist nach Hinweis b zur Anwendung der Tabelle „Entladestandards“ im Anhang III der Anlage 2 nach den Bestimmungen für das strengste Gut zu reinigen; das Waschwasser entsprechend abzugeben und zu entsorgen.
Hinsichtlich der entstehenden Kosten muss sicha) bei flüssiger Ladung der Befrachter,
b) bei trockener Ladung der Ladungsempfänger
oder – sofern sich der Befrachter bzw. der Ladungsempfänger einer Umschlaganlage bedient – die Umschlaganlage, die für das Entladen der letzte Teilladung und das anschließende Reinigen zuständig ist, mit den ansonsten für die Teilentladungen zuständigen Befrachtern, Ladungsempfängern oder Umschlaganlagen über die entsprechende Verteilung verständigen.
2. Die Teilladungen werden in getrennten Laderäumen oder Ladetanks befördert.
In diesem Fall gilt je Teilladung im gesonderten Laderaum/Ladetank:
a) Entladung der Teilladung aus dem betroffenen Laderaum/Ladetank;
b) Reinigen des betroffenen Laderaums/Ladetanks nach Anlage 2 Artikel 7.03 bis 7.05;
c) Ausfüllen einer Entladebescheinigung je Teilladung nach Artikel 7.01
Die Umschlaganlage, die als letzte entlädt, ist für die Beseitigung aller verbliebenen Umschlagrückstände nach Artikel 7.03 Absatz 3 verantwortlich.
Anmerkung :
Beim Transport von Container und verpackten Versandstücken [Trockengüter] ist Hinweis c) zur Anwendung der Tabelle des Anhangs III zu beachten:
„Bei Beförderung von Versandstücken wie zum Beispiel Fahrzeugen, Containern, Großpackmitteln, palettierter und verpackter Ware richtet sich die Abgabe-/Annahmevorschrift nach den in diesen Versandstücken enthaltenen losen oder flüssigen Gütern, wenn infolge von Beschädigungen oder Undichtigkeiten Güter ausgelaufen oder ausgetreten sind“.
- Abgrenzung des Begriffs Slops
Problemstellung:
Im Merkblatt des CDNI zum „Umgang mit Abfällen aus dem Ladungsbereich“ (Stand Mai 2014), ist auf Seite 4 im Schema unter 1.2 „Begriffe zur Ladung“ dargestellt, dass nach dem Waschen anfallendes Waschwasser den Vorgaben des Teil B des CDNI und Slops dem Teil C unterliegen.
Definiert werden Slops in Artikel 8.01 als pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.
Waschwasser ist per Definition nach Artikel 5.01 das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
Da Slops demnach auch Waschwasserreste beinhalten, fällt eine klare Abgrenzung schwer.
Was sind Slops und wie sind sie vom Waschwasser abzugrenzen? Ist eventuell die Menge der „Flüssigkeit“ für die Behandlung nach Teil B oder C entscheidend, da ja nur Waschwasserreste als Inhaltsstoffe benannt sind?
Die Antwort liegt in der Definition „Slops“:
„Slops“ ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.“
Wenn nach dem Entladen eines Fahrzeuges der Laderaum gereinigt wird, um die Restladung zu entfernen, liegt nach der Reinigung unter Einsatz (nur) des Besens oder einer Kehrmaschine der Zustand „besenreiner Laderaum“ gemäß Definition nach Artikel 5.01 Buchstabe f) vor.
Nach dem Einsatz eines Vakuumreinigers (kleine Straßenwischmaschine: wischen und saugen) entsteht ein „vakuumreiner Laderaum“ (siehe Artikel 5.01 Buchstabe h)).
Was in beiden Fällen im Laderaum übrig bleibt, sind die Ladungsrückstände (Artikel 5.01 Buchstabe c)). Wird ein „waschreiner Laderaum“ (Artikel 5.01 Buchstabe k)) benötigt, muss das Fahrzeug gewaschen werden. Dabei werden die Ladungsrückstände z.B. mit dem Deckwaschschlauch (Außenbordwasser) oder mit einem Hochdruckreiniger (Wasserdampf) beseitigt.
Was nun zurück bleibt, ist Waschwasser, das je nach Entladungsstandard des Anhangs III
a) in das Gewässer oder
b) in die Kanalisation eingeleitet werden darf oder
c) zur Sonderbehandlung an Land abgegeben werden muss.
Je nach der Konsistenz der Ladungsrückstände wird mehr oder weniger Waschwasser dafür benötigt und dabei produziert.
Dieses Waschwasser läuft bedingt durch die achterliche Trimmlage des Fahrzeuges zum achteren Lenzstutzen im Laderaum, gleichzeitig werden die Ladungsrückstände dorthin gespritzt. In der Regel werden im Bereich des Lenzstutzens die Ladungsrückstände derart verdünnt, dass alles von der Lenzpumpe angesaugt und entfernt wird. In diesem Falle gibt es keine Slops.
Sind aber Ladungsrückstände vorhanden, die aufgrund ihrer Konsistenz nicht von der Lenzpumpe mit davor geschaltetem Filter entfernt werden können, so müssen diese letztlich noch mit der Kehrschaufel entfernt werden (z.B. Holzteile, Plastikteile) und diese Ladungsrückstände werden als „Slops“ bezeichnet. Slops können Waschwasserreste, restliche Ladungsrückstände, Schmutz/Rost enthalten und werden mit einem Eimer/sonstigem Behälter aus dem Laderaum entfernt. Es liegt in der Natur der Sache (Bequemlichkeit des Schiffers), dass möglichst alle Ladungsrückstände mit Wasser ausgespritzt werden und so wenig wie möglich Slops über die Laderaumleiter hinausgetragen werden muss.
In der Tankschifffahrt entsteht beim Waschen in der Regel ein Schlamm aus Ladungsrückständen und Rost (Slops), der entweder am Tankboden vor dem Lenzstutzen oder letztlich im Filter vor der Lenzpumpe hängen bleibt (siehe Abbildung).
Erfahrungsgemäss können bei einer Tankreinigung von einem 110-m-Tankschiff insgesamt zwei bis drei 200-Liter-Fässer mit Slops zur Entsorgung anfallen.
- Abgabe von Slops
Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Abgabe von Waschwasser, dem in der Entladebescheinigung nach Anhang IV vorgegebenen Eintrag für die Abgabe von Slops und der Einordnung von Slops unter Teil C der Anlage 2 ist nicht klar, ob Slops nach jedem Entladen des Fahrzeuges abgegeben werden müssen. Da Slops unter Teil C der Anlage 2 fallen, müssten hier die Artikel 9.01 Absatz 1 und vor allem 9.03 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 maßgeblich sein. Slops sollten daher für mehrere Reisen gesammelt werden können.
Wann sind Slops abzugeben?
Das CDNI besagt, dass:
1. Slops nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden dürfen (Artikel 3 i.V.m. Artikel 9.01 Abs 1.).
2. Slops an Bord in einem separatem Behälter gesammelt und an einer dafür vorgesehenen Annahmestelle abgegeben werden müssen (Artikel 9.03 Abs.1).
3. die Annahmestellen für Slops verpflichtet sind, Slops anzunehmen (Artikel 4, Abs. 3 i.V.m. Artikel 10.01).
4. über die Abgabe und Annahme ein Nachweis zu erstellen ist (Artikel 4, Abs. 4 i.V.m. Artikel 10.01).
5. die Kosten dem Schiffsführer gesondert angelastet werden können (Artikel 7 Abs. 4).
Das CDNI sagt, wie bei allen Abfällen nach Teil C, aber auch bei Slops nichts über die Häufigkeit der Abgabe. Das heißt, Slops müssen zwar je Reise, in der sie anfallen, gesammelt werden. Dies darf aber in einem Behälter geschehen, der Slops mehrerer Reisen aufnehmen kann. Dass Slops nicht im Laderaum/-tank, sondern in einem separatem Behälter gesammelt werden müssen, ergibt sich aus der Forderung der getrennten Sammlung der verschiedenen Abfallarten in Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1.
Das heißt, dass der Inhalt der Slopbehälter keiner bestimmten Reise eindeutig zuzuordnen ist, sondern dass darin Slops aus mehreren Reisen gesammelt werden können.
Hinweis: Beim Thema Slops sind auch die Bestimmungen des ADN (u.a. Art. 3.2.3.1 Sp20 Nr.19, Art. 7.2.4.1.1, Art. 9.3.2.26ff und 9.3.3.26ff) hinsichtlich:
– der Zulassung,
– der Anzahl,
– des Fassungsvermögens,
– der Aufstellung und der erlaubten Mischung je Behälter
zu beachten.
- Scrubber-Rückstände und Inertgase
Problemstellung :
Bei einer Kontrolle an Bord eines See-Tankschiffes in einem Industriehafen wurde folgender Sachverhalt bekannt:
Im Heckbereich des Schiffes war eine bräunliche Schaumbildung zu beobachten, die augenscheinlich durch einen aus der Bordwand unter Wasser ausströmenden Flüssigkeitsstrom verursacht wurde. Ermittlungen ergaben, dass es sich bei der unter Wasser ausströmenden Flüssigkeit um Waschwasser handelte, das aus der Rauchgaswäsche der Hilfsdiesel stammte. Das Rauchgas der Hilfsdiesel wird durch Waschen gereinigt, bevor es zur Inertisierung der Ladetanks des T/MS während des Löschbetriebes (gelöscht wurde eine Ladung Gasöl) eingesetzt wird.
Ohne die Menge und die genaue Zusammensetzung abschließend beurteilen zu können, scheint es gewiss, dass das ins Hafenwasser eingeleitete Waschwasser aus der Rauchgasreinigung mit Schadstoffen belastet ist und das Gewässer damit verunreinigt wird.
Nach Art. 3(1) CDNI ist es verboten, Schiffsabfälle in die CDNI-Binnengewässer einzubringen, wenn nicht Ausnahmen aus Anlage 2 /CDNI dies zulässig machen. Laut Art. 1 g) CDNI gelten diese Bestimmungen auch für Seeschiffe. Laut Art. 8.01 e) Teil C / CDNI dürfte das Waschwasser aus der Rauchgaswäsche unter „übriger Sonderabfall“ zu subsumieren sein. Dies geht auch aus dem „Merkblatt CDNI – Zur Anwendung der Bestimmungen über die Abfallbeseitigung… – Stand: Januar 2016 hervor. Dort sind unter Ziffer 5 -Übrige Sonderabfälle- Schiffsscrubberrückstände aufgeführt. Hier stellt sich allerdings noch die Frage, ob damit nur der sogenannte Scrubber-Schlamm oder
auch Waschwasser mit Anteilen des Schlamms (Rückstände) gemeint sind.
Bisher wurde diese Thematik insbesondere im Hinblick auf die Rauchgaswäsche in sogenannten „Scrubbern“ bei der Verbrennung hochschwefliger Brennstoffe im Hauptmaschinen- und Hilfsdieselbetrieb bei Seeschiffen diskutiert. Nach hiesiger Kenntnis ist hierbei so entschieden worden, dass dort anfallende Waschwässer nicht in Binnengewässer, die dem CDNI unterliegen, eingeleitet werden dürfen und die dort verwendeten „Scrubber-Anlagen“ deshalb während des Befahrens der CDNI-Gewässer im sogenannten „Closed-Loop-Betrieb“ gefahren werden müssen.
Eine solche Closed-Loop-Verfahrensweise ist angeblich beim vorgeschilderten Waschen der zur Inertisierung genutzten Rauchgase nicht vorgesehen bzw. möglich.
Wie ist dieser Sachverhalt zu beurteilen, da bei einer unbefugten Verunreinigung von Seiten der Wasserschutzpolizei weitere Ermittlungen/Maßnahmen durchgeführt werden müssten?
Scrubber-Rückstände und Inertgase sind Sonderabfall im Sinne des CDNI. Laut Teil C Artikel 9.01 Absatz 1 des CDNI ist es ausnahmslos verboten, Sonderabfall in die Binnengewässer einzuleiten. Seeschiffe sind von diesem Verbot nicht ausgeschlossen.
- Entladebescheinigung und Slops
Problemstellung :
In der Entladebescheinigung ist unter Buchstabe F die Dokumentation der Abgabe von Slops mit Mengenangabe in Litern oder Kilogramm vorgesehen. Nach Artikel 8.01 Ziffer d, Teil C, Kap. VIII der Anlage 2 des CDNI handelt es sich bei Slops um: „…ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm.“
Die Entladebescheinigung ist u.a. für die Dokumentation des Verbleibs von Ladungsrückständen sowie Umschlagsrückstände und Restladung und Waschwasser vorgesehen. Dies sind Abfälle aus dem Ladungsbereich nach Teil B.
Slops sind jedoch sonstige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb nach Teil C und auch dort definiert (s.o.).
Aus welchem Grund kommt es zu der Überschneidung zwischen Teil B und C?
Slops fallen in den Zuständigkeitsbereich von Teil C. Sie sind jedoch in Buchstabe F der Entladebescheinigung aufgeführt, um den Fall zuzulassen, dass der Ladungsempfänger oder die Umschlagsstelle sich bereit erklärt, sie anzunehmen (dies ist keine Verpflichtung).
Warum wird ein nach Abfallverzeichnisverordnung unter 161001 oder 161002 gelisteter Abfall, bei dessen Annahme eine abfallrechtliche Bescheinigung ausgestellt wird, zusätzlich per Entladebescheinigung nach seiner Übergabe an den Entsorger dokumentiert?
Die Entladebescheinigung ist das zentrale Dokument zum Nachweis, dass alle Teilnehmer der Transportkette (Befrachter, Ladungsempfänger/Umschlaganlage, Schiffsführer, Waschwasserannahmestelle, etc.) beim Entladen ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
- Bedeutung des Begriffes „Sondertransport“
Problembeschreibung:
Der Begriff „Sondertransporte“ in Art. 6.03 Abs. 7 Teil B Anlage 2 CDNI führt im Vollzug zu vielen Fragen, da er nicht näher definiert ist. Insbesondere in den Häfen mit geringer Binnenschifffahrt besteht Unsicherheit.
Welche Bedeutung hat der Begriff? Ist er eventuell mit dem Begriff „Sondertransport“ der Polizeiverordnungen gleichzusetzen?
Der Begriff „Sondertransport“ in Artikel 6.03 Absatz 7 ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff, der in den Polizeivorschiften als „Sondertransport“ bezeichnet wird. In Artikel 6.03 Absatz 7 geht es um den Einzelfall, dass ein Fahrzeug für einen bestimmten Zweck über eine längere Zeit immer das gleiche Gut von A nach B transportiert und deswegen das Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung einen unnötigen Aufwand bedeutet.