Problemstellung:
Muss die Umschlaganlage nach der Entladung eines Tankschiffes die Nummer 9 der Entladebescheinigung auch ausfüllen, wenn sie nicht wäscht, da diesbezüglich nichts im Transportauftrag vom Befrachter vorgesehen wurde?
Ist es richtig, dass Feld 7 C dann nicht ausgefüllt wird?
Aus Buchstabe d unter Nummer 9 der Entladebescheinigung kann jedoch abgeleitet werden, dass mindestens die Waschwasserannahmestelle, die vom Befrachter im Transportauftrag beauftragt wurde, von der Umschlaganlage angegeben werden sollte.
Wann und wie muss die Umschlaganlage, die ein Tankschiff entlädt, Nummer 9 der Entladebescheinigung berücksichtigen?
Es kann Situationen geben, bei denen eine Umschlagsanlage unsicher ist, welche Eintragung vorzunehmen ist. Diese Unsicherheiten rühren meist daher, dass die Beteiligten nicht ausreichend miteinander kommuniziert haben oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Frage stellt, noch keine ausreichenden Informationen vorliegen.
Nach Artikel 7.04 Absatz 2 ist es Sache des Befrachters, gegebenenfalls für einen waschreinen Ladetank zu sorgen. Artikel 7.05 Absatz 2 bestimmt, dass im Fall des Waschens der Befrachter im Transportauftrag eine Waschwasserannahmestelle anzugeben hat.
Bereits ohne zusätzliche Information durch einen anderen Ladungsbeteiligten kann die Umschlagstelle allein aus der Güternummer der entladenden Güter erkennen, ob gem. Artikel 7.04 Absatz 2 Waschwasser anfällt und an eine Annahmestelle abgegeben werden muss oder ob die Einleitung in das Gewässer zulässig ist. Diese Güternummer ist von der Umschlagstelle selbst in die Entladebescheinigung einzutragen. Danach können sich unterschiedliche Folgen ergeben:
Fall A: Waschen ist nicht nötig, weil die Folgeladung Waschen nicht erfordert
Wenn nach Angabe des Frachtführers ein Einheitstransport oder ein kompatibler Transport folgt, dann darf auf das Waschen verzichtet werden; und zwar auch dann, wenn der Befrachter eine Annahmestelle angegeben hat. Denn bei Ausfüllen des Transportauftrags kann der Befrachter i.d.R. noch nicht wissen, ob ein Einheitstransport oder eine kompatible Ladung folgt. In diesem Fall ist in Frage 9 keine Antwortmöglichkeit anzukreuzen.
Anmerkung: Fall A dürfte beim Transport flüssiger Güter sehr häufig vorkommen.
Fall B: Einleitung des Waschwassers in das Gewässer erlaubt
Wenn die Einleitung in das Gewässer erlaubt ist, ist 9 a) anzukreuzen.
Anmerkung: Der Fall B des erlaubten Einleitens ist beim Transport flüssiger Güter nur sehr selten gegeben.
Fall C: Einleitung des Waschwassers in das Gewässer ist verboten und Waschen ist erforderlich
Nach den Bestimmungen des CDNI ist der Befrachter derjenige, der sich als erster Beteiligter Gedanken über das Waschen machen muss. Dem Befrachter muss klar sein, ob das Schiff nach Artikel 7.04 Absatz (2) in Verbindung mit Anhang III der Anwendungsbestimmungen gewaschen werden muss oder nicht.
Der Befrachter ist bei flüssiger Ladung nach Artikel 7.05 Absatz (2) verpflichtet dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Transportauftrag erteilt, weiß er i.d.R. nicht, ob ggf. ein Einheitstransport oder eine kompatible Ladung folgt.
Die Umschlagstelle weiß aufgrund der Güternummer und Anhang III der Anwendungsbestimmungen, dass Waschwasser anfällt, das nicht in das Gewässer eingeleitet werden darf und angenommen werden muss. Die Umschlaganlage muss aber nicht zwingend wissen, wer für die Annahme verantwortlich ist.
-> Die Frage, was mit dem Waschwasser zu geschehen hat bedarf der Klärung zwischen den Beteiligten. Folgende Fälle kommen in Betracht:
- 1) Der Befrachter hat die Umschlagsanlage im Transportauftrag als Annahmestelle benannt
Die Umschlagsanlage kennt den Transportauftrag in der Regel nicht. Es kann sein, dass die Umschlagstelle keinen Auftrag zur Annahme des Waschwassers erhalten hat. Der Frachtführer wird die Umschlagstelle auf diese Bestimmung im Transportauftrag aufmerksam machen. Wenn die Umschlagsanlage bis dahin nicht informiert war, muss sie den Sachverhalt klären.
- a) Wenn die Umschlagstelle das Waschwasser annimmt, ist Antwort 9 b) anzukreuzen und die Waschwassermenge in Nr. 9 einzutragen.
- b) Wenn die Umschlagstelle das Waschwasser nicht selbst annimmt, kann sie dem Frachtführer eine andere Annahmestelle zuweisen.
In diesem Fall ist in der Entladebescheinigung
- von der Umschlaganlage Nr. 9 c) anzukreuzen,
- vom Schiffsführer die Waschwassermenge in Nr. 11 einzutragen und
- von der Annahmestelle unter Nr. 16 die Menge bestätigen zu lassen.
- 2) Der Befrachter hat im Transportauftrag eine andere Annahmestelle benannt
Die Umschlagstelle sollte entweder durch den Befrachter oder durch den Frachtführer über diese Information verfügen.
In der Entladebescheinigung ist
- von der Umschlaganlage Nr. 9 d) anzukreuzen,
- vom Schiffsführer die Waschwassermenge in Nr. 11 einzutragen und
- von der Annahmestelle unter Nr. 16 die Menge bestätigen zu lassen.