Die enge Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Verbänden, die ein Interesse an den Aktivitäten des CDNI haben, stellt für das gute Funktionieren der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) einen wichtigen Pluspunkt dar. Die Anerkennung nichtstaatlicher Verbände ermöglicht es diesen, an den Arbeiten der KVP aktiv teilzunehmen. Zudem haben sie die Möglichkeit, der KVP über das Sekretariat ihnen zweckmäßig erscheinende Informationen und Vorschläge zu unterbreiten, an den zweijährlichen Anhörungen des Gewerbes teilzunehmen und die Teilnahme an der Arbeitsgruppe CDNI/G zu beantragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Verbände auf internationaler Ebene repräsentativ sind.
Liste der anerkannten Verbände
- AQUAPOL: International police cooperation on the water
- CEFIC: European Chemical Industry Council
- EBU: European Barge Union
- EFIP: European Federation of Inland Ports
- ESO: European Skippers‘ Organisation
- EURACOAL: European Association for Coal and Lignite
- EUROSHORE: International Trade Association of port reception facility providers
- IAWR: Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet
- IG River Cruise : European River Cruise Association
- IVR: Internationale Vereinigung zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Binnenschiffahrtund der Versicherung und zur Führung des Binnenschiffsregisters in Europa
Um ein anerkannter Verband zu werden…
…sollte zunächst ein Antrag gemäß Artikel 4 Nummer 6 der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien des CDNI eingereicht werden, der folgende Angaben enthält:
- Beschreibung des Verbandes, seiner Mitglieder, seiner Zuständigkeiten und seiner Erfahrungen;
- Begründung des Antrags, insbesondere im Hinblick auf den internationalen Charakter und die Tatsache, dass der Verband einen bedeutsamen Teil der nationalen Verbände seines Tätigkeitsbereichs vereint und berechtigt ist, in deren Namen zu sprechen;
- Darlegung des Interesses am CDNI und an einer Teilnahme an dessen Arbeiten.
Für weitere Informationen zu dem Verfahren konsultieren Sie bitte den diesbezüglich geltenden Beschluss 2001-I-3.III der ZKR :